Vereinssatzung
(Gültigkeit ab 01.01.2025)
§1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet Historische Märkte u. Festee.V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 66557 Illingen, WiesbacherStraße 36.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
die Durchführung von mittelalerlichen/historischen Märkten, und Festen.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch.die Durchführung von mittelalterlichen/ historischen Märkten und Festen, Vorführung historischer Handwerkskunst, künstlerische Darstellung mit alten Instrumenten sowie Liedgut, Darstellung des Leben im Mittelalter, Darstellen des Handels im Mittelalter, Darstellung historischer Berufe sowie Darstellung historischer Geräte.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitglieder
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
4.4 Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
5.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende einesKalenderjahresmit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinszieleschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlichbinnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zurRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§6 Beiträge, Aufwandsentschädigung
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
6.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
6.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
6.4 Den Mitgliedern werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. und 2. und 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahrengewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
8.2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Den Mitgliedern werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Die Mitglieder des Vorstandes können hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
9.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§10 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlungbekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zurMitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.5 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.6 Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10.7 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
10.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Erhaltung der Bettinger Mühle, derzeitiger Sitz Hüttersdorfer Str. 29, 66839 Schmelz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.09.2024 beschlossen.