Anmeldebedingungen

Aktuelle Anmeldebedingungen des Vereins Historische Märkte & Feste e.V.

§1 Mietgegenstand, Vertragszweck, Mietdauer und Übergabe

1.1. Vermietet wird die nachfolgend näher beschriebene Standfläche für einen Verkaufsstand:
Es handelt sich um eine Standfläche auf der angegeben Veranstaltung.
Die Standfläche wird komplett inkl Abspannung angegeben und kann für einen Verkaufstand der folgenden Größe genutzt werden: (Holzstand oder Händlerzelt.)

Die Standfläche wird dem Mieter bei Ankunft zugewiesen.

Der Mieter hat sich bei der Orga zu melden, nach der Einweisung darf der Mieter auf das Marktgelände fahren.
Nach dem Aufbau muß das Fahrzeug/Anhänger unverzüglich vom Gelände entfernt werden.

1.2 Die Standfläche wird zur Nutzung als Verkaufsstand/Zelt vermietet.

Der Mieter wird folgende Produkte bzw. Werbemaßnahmen anbieten: Siehe Bewerbung / -Meldebogen

1.3 Die Veranstaltung/Der Markt findet in einem bestimmten Zeitraum statt.
Die Mietdauer ist auf diesen Zeitraum befristet.

§2 Mietpreis, Mietzahlung

Handel und Handwerk zahlen einen Mietpreis für die Überlassung der Standfläche: Die Standgebühr wird per Rechnung festgeschrieben  (zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%.)
Gastronomiebetriebe bedürfen einer individuellen Vereinbarung, abhängig des Warenangebotes und der Größe des Standes (zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%.)

2.1 Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen: Grundmietpreis Verkaufsstand für die Veranstaltungstage — Strompauschale für die Veranstaltungstage — Wasserpauschale wenn benötigt, für die Veranstaltungstage (alle Angaben zzgl. 19 % MwSt.)

 2.2 Der in §2.1 errechnete Gesamtmietpreis ist im Voraus nach Rechnungsstellung via Überweisung unter Angabe der Vertrags & Rechnungsnummer fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf dem unten angegebenen Vereinskonto an.

§3 Kaution

3.1 Der Mieter erbringt eine Kaution in Höhe von 50,00 EUR (Müllkaution für ALLE). Diese Kaution ist an den Mieter oder seine abgesandten Vertreter (Platzeinweiser Team) vor dem Einfahren auf das Gelände und vor dem Aufbau in BAR zu erbringen.
3.2 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter, nachdem dieser oder seine abgesandten Vertreter (Platzeinweiser Team) den Standplatz in ordnungsgemäßen Zustand verlassen/übergeben hat, die Kaution zurückzugeben.

§4 Ausstattung der Standfläche

4.1 Der Vermieter stellt dem Mieter ausschließlich die Standfläche zur Verfügung. Für die Beschaffung eines Verkaufsstandes ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Mieter hat alle ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und die einschlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen einzuhalten, insbesondere dann, wenn der Stand zum Verkauf und Ausschank von Lebensmitteln dienen soll. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Mieter.
4.2 Der vom Mieter aufzubauende Stand ist wie folgt ausgestattet: Mittelalterlicher Holzstand oder Verkaufszelt. Der Mieter versichert, dass der Stand den örtlichen öffentlich rechtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht. Außerhalb der vereinbarten Standfläche dürfen keinerlei Stühle, Tische, Schirme o.ä. Gegenstände aufgestellt werden.
4.3 Der Vermieter stellt im Rahmen der Veranstaltung und nach Anmietung dieser, die folgenden Versorgungsanschlüsse zur Verfügung: Stromanschluss: der Strom steht wenn angemeldet, während der Veranstaltungszeit zur Verfügung. Wasseranschluss: das Wasser steht wenn angemeldet, während der Veranstaltungszeit. Die erforderlichen Anschlussschläuche zum Hydrant oder Stromverteilerkasten, geprüfte und ausreichend abgesicherte Stromkabel etc. müssen vom Mieter selbst mitgebracht werden! Der Mieter darf für die Leitung von Trinkwasser ausschließlich Lebensmittelschläuche verwenden.
4.4 Die Entsorgung von Müll und Abwasser wird wie folgt geregelt: Der Mieter ist für die Ableitung des Abwassers in das öffentliche Kanalsystem selbst verantwortlich. Das Abwasser darf ausschließlich in das Abwasserkanal geleitet werden!! Der Vermieter stellt im Veranstaltungszeitraum Müllbehälter zur Verfügung. Es darf nur Müll welcher auf der Veranstaltung angefallen ist, entsorgt werden!
4.5 Der Mieter haftet für Schäden, die – durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten – schuldhaft von ihm, durch von ihm betriebene Geräte (z.B. Elektrogeräte), von seinen Erfüllungsgehilfen oder von Personen, die sich mit Wissen und Wollen des Mieters in der Mietsache aufhalten, verursacht werden. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein derartiges Verschulden nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlichgegenständlichen Bereich liegt.
4.6 Nach Aufbau des Standes auf der Standfläche erfolgt eine Abnahme des Standes durch den Vermieter. Der Stand muss die in §4.2 vereinbarte Ausstattung, insbesondere Sicherheitsausstattung, aufweisen. Die Abnahme erfolgt frühestens am Tag vor Veranstaltungsbeginn und spätestens am Veranstaltungsdatum. Sofern der Stand Mängel, insbesondere Sicherheitsmängel oder einfallende Erscheinungsbild aufweist, erhält der Mieter die Gelegenheit zur Nachbesserung. Die Frist zur Nachbesserung bestimmt der Vermieter in Absprache mit dem Mieter. Werden die Mängel nicht beseitigt, so ist der Stand vom Mieter abzubauen. Der Vermieter wird sich dann bemühen, die Standfläche weiterzuvermieten. Gelingt eine Weitervermietung zu den in diesem Mietvertrag vereinbarten Konditionen nicht, so hat der Mieter dem Vermieter entsprechenden Schadensersatz zu leisten. Eine Besichtigung des Ordnungsamtes und des Gesundheitsamtes erfolgt in der Regel 2-3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Der Mieter hat zu dieser Zeit am Stand anwesend zu sein und die erforderlichen Genehmigungen mit sich zu führen. Der Mieter hat den Stand wie folgt zu kennzeichnen: Standname/Inhaber + ggf. Allergene Zusatzstoffe etc.

§5 Außenwerbung und Dekoration

5.1 Der Mieter ist berechtigt, historisch gestaltende Werbeaufsteller vor sein Standplatz, jedoch nicht im Laufweg und nicht auf Rettungswegen aufzustellen. Feuerwehrdurchfahrten sind ebenso zu beachten. Die für solche Maßnahmen eventuell notwendigen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen; der Vermieter wird ihn dabei im erforderlichen Umfang unterstützen. Die Kosten, die dem Vermieter dabei entstehen, übernimmt der Mieter.

§6 Hinweise des Vermieters

Der Vermieter weist den Mieter auf Folgendes hin: Der Mieter hat sich über die öffentlich rechtlichen Bestimmungen zur Abwasserversorgung zu informieren und das Abwasser entsprechend zu entsorgen. Fett darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern muss gesondert entsorgt werden.

§7 Gewährleistung

Der Vermieter stellt dem Mieter wenn die aufgeführten Standgelder beglichen wurden den Standplatz während der oben vereinbarten Mietzeiten uneingeschränkt zur Verfügung. Für den Fall, dass der Aufbau des Markstandes zu den vereinbarten Mietzeiten aus Gründen unmöglich sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Naturereignissen oder höherer Gewalt, entfällt der Anspruch auf Leistung aus diesem Vertrag. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen. Der Vermieter hat bereits erhaltene Zahlungen des Mieters zurückzuerstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass die gesamte Veranstaltung aus den oben genannten Gründen abgesagt wird. Wird der Standplatz nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt, kann der Mieter Schadensersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat.

§8 Verkehrssicherungspflicht

Dem Mieter obliegen für seinen Standbereich die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt insoweit den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

§9 Brandschutzbestimmungen

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerpolizei, sind zu beachten. Bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion gleich welcher Art ist der Vermieter sofort zu verständigen. Aus Brandschutzgründen muss jeder Mieter einen ABC Feuerlöscher (mindestens 6 kg) mit gültiger TÜV-Prüfplakette ständig bereithalten. Stände mit Frittiergeräten oder Öl/Fett müssen über eine Löschdecke und einen gültigen Fettbrandlöscher verfügen!

§10 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte

10.1 Der Mieter darf die Standfläche nicht untervermieten oder Dritten zum Gebrauch überlassen.

§11 Rechtsnachfolge

11.1 Sollte der Mieter sein Gewerbe in Teilen oder im Gesamten veräußern, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter, um den Übergang des Vertrages auf den Rechtsnachfolger zu regeln. Ein Anspruch auf solche einen Übergang besteht nicht.
11.2 Ein Wechsel des Firmeninhabers, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Gesellschaftern sowie eine Rechtsformänderung vom Unternehmen des Mieters bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn dadurch Rechte des Vermieters beeinträchtigt werden, also insbesondere in den Fällen, in denen ein persönlich haftender Schuldner wegfallen würde.

§12 Versicherungen

12.1 Der Vermieter hat auf seine Kosten folgende Risiken zu versichern: Veranstaltungshaftpflicht.
12.2 Der Mieter hat auf seine Kosten folgende Risiken zu versichern: Haftpflicht für Personen und Sachschäden. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, weitere ihn treffende Risiken selbst zu versichern:

§13 Haftungsausschluss für Einwirkungen Dritter

13.1 Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen etc., begründen – unabhängig von ihrem Ausmaß – keine Ansprüche des Mieters, wenn derartige Einwirkungen nicht vom Vermieter zu vertreten sind.

§14 Kündigung

14.1 Das Mietverhältnis kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist. Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich der Mieter mit der Mietzahlung oder mit einem nicht unerheblichen Teil dieser Zahlungen in Verzug befindet, wenn der Mieter die Mietsache – trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung – zu anderen als in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken nutzt. Der Mieter kann wegen vollständiger oder partieller Nichtgewährung des vertraglichen Gebrauchs erst kündigen, wenn er dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Krankheit, bitte ärztliches Attest schicken.
14.2 Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages im Sinne von §545 BGB ist ausgeschlossen, d.h., durch bloße Gebrauchsfortsetzung nach Vertragende tritt keine Fortsetzung des Mietverhältnisses ein.

§15 Rückgabe der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Standfläche nach Beendigung des Mietverhältnisses besenrein und in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Nur dann erfolgt die Auszahlung der Kaution.

§16 Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

§17 Besondere Vereinbarungen / Seuchen/COVID-19 Corona

Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende: keine besonderen Vereinbarungen!
Die rechtsgültigen Seuchen/Coronaverordnungen des jeweiligen Bundeslandes sind einzuhalten.

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Ertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Historische Märkte und Feste e.V
1. Vorsitz: Frank Peter Alt — 2. Vorsitz: Mario Vojvoda — 3. Vorsitz: Jörg Alt
Schriftführerin: Petra Alt — Kassenwart: Thomas Herrmann-Alt

Vereinskonto: Sparkasse Neunkirchen
IBAN: DE87 5925 2046 0100 2981 57 — BIC: SALDE51NKS